SPITEX AM SEE,  Landschlacht  -  Telefon 071 695 36 60
 
  
   
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                         STATUTEN

 

Art. 1 Name und Sitz

Spitex am See bildet einen Verein nach Art. 60ff ZGB. Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Er ist konfessionell und politisch neutral.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt im Auftrag der Gemeinden für deren Bevölkerung die Realisation von leistungsfähigen und umfassenden Spitex-Dienstleistungen, insbesondere das Anbieten und Organisieren von spitalexterner Kranken- und Hauspflege, Haushilfe, Mahlzeiten- und Fahrdienst für pflege- oder hilfsbedürftige Mitglieder und Nichtmitglieder.

Zur Ausübung der vertraglich geregelten Aufgaben stellt der Verein - soweit möglich - Fachpersonal und die notwendigen Geräte zur Verfügung.

Er arbeitet nach Möglichkeit mit anderen, ähnlich ausgerichteten Vereinen der Region zusammen.

 

Art. 3 Vereinsgebiet

Das vertraglich festgelegte Vereinsgebiet umfasst die Politischen Gemeinden Altnau, Bottighofen, Güttingen, Langrickenbach, Lengwil und Münsterlingen.

 

Art. 4 Mitgliedschaft

Art. 4.1 Art der Mitgliedschaften

Art. 4.11 Einzelmitglied, Familienmitglied

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person oder jede Familie werden, die ihren Wohnsitz in einer der Vertragsgemeinden hat.

Bei Familien gelten alle fest im gleichen Haushalt lebenden Personen als Mitglied.

Art. 4.12 Kollektiv-Mitglied

Kollektivmitglied des Vereins können juristische Personen und öffentlich- oder privatrechtlich organisierte Körperschaften werden, deren Sitz im Vereinsgebiet liegt.

Art. 4.2 Ein- und Austritt

Art. 4.21 Eintritt

Die Bezahlung des Jahresbeitrages gilt als Erwerb oder Fortsetzung der Mitgliedschaft. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

Unabhängig vom Eintrittsdatum ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

Art. 4.22 Karenzfrist

Personen, die dem Verein erst bei Beanspruchung von Leistungen beitreten, unterstehen einer Karenzzeit von drei Monaten, während der die Taxen für Nichtmitglieder gelten.

Für Neuzuzüger, die innert drei Monaten nach Anmeldung auf der Kanzlei dem Verein beitreten, fällt die Karenzzeit weg.

Keine Karenzzeit besteht gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) für Leistungen der Krankenpflege.

Art. 4.23 Austritt

Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt:

        bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages
        bei Wegzug aus dem Vereinsgebiet
        bei Tod
        durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende Jahr

Art. 4.24 Ausschluss

Mitglieder, die gegen den Vereinszweck verstoßen, den Verpflichtungen nicht nachkommen oder sich gegen das Personal ungebührlich verhalten, können nach einmaliger schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche.

 

Art. 5 Finanzen

Art. 5.1 Organisation

        Die Mittel dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden
        Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr
        Den Vertragsgemeinden sind rechtzeitig Budget und
        Jahresrechnung zur Information zuzustellen

Art. 5.2 Einnahmen

Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt hauptsächlich durch:

        verrechnete Leistungen
        Mitgliederbeiträge
        Beiträge der Vertragsgemeinden
        Subventionen aus öffentlicher Hand
        Vermietung von Krankenmobilien
        Vermögensertrag
        Beiträge von anderen Institutionen
        Zuwendungen Dritter (Spenden, Legate, usw.)
        Sponsoring

Art 5.3 Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

Die Mitglieder haften nur im Umfang ihres Jahresbeitrages (ZGB Art. 71) . Dieser wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt und beträgt maximal CHF 100.-.

 

Art. 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

        Generalversammlung
        Vorstand
        Ausschüsse
        Rechnungsrevisoren

Vorstand und Revisoren werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

 

Art. 7 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche GV findet jährlich bis spätestens Ende April statt. Die Einladung mit Traktanden erfolgt durch den Vorstand einen Monat vor Versammlungsdatum und wird auch im amtlichen Publikationsorgan angezeigt.

Anträge, welche an der ordentlichen GV behandelt werden sollen, sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Die GV ist für folgende Geschäfte zuständig:

        Protokollgenehmigung der letzten GV
        Abnahme des Jahresberichtes
        Abnahme von Jahresrechnung und Revisorenbericht
        Genehmigung des Budgets
        Festsetzung der Mitgliederbeiträge
        Wahl von Präsident, übrigem Vorstand (ohne Gemeindevertreter)
        und zwei Revisoren
        Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
        Genehmigung und Aenderung von Statuten mit 2/3-Mehrheit
        Behandlung von Rekursen
        Beschluss über die Auflösung des Vereins

Abstimmungen und Wahlen finden offen statt.

Geheime Abstimmungen und Wahlen sind durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

Im zweiten Wahlgang und bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 8 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine außerordentliche GV wird einberufen:

durch Vorstandsbeschluss
auf Begehren von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder

Die entsprechenden Anträge sind dem Vorstand schriftlich zu begründen und die Versammlung ist innert 60 Tagen nach Eingang der Anträge abzuhalten.

 

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der GV gewählt.

Zusätzlich gehört von Amtes wegen je ein Vertreter der Gemeindebehörden dem erweiterten Vorstand an. Diese haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vorstandsmitglieder. Sie nehmen in der Regel nur an der Rechnungs- und der Budgetvorstandssitzung teil, erhalten jedoch alle Sitzungsprotokolle.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

        Geschäftsführung des Vereins gemäss den Statuten und
        Vertretung nach aussen
        Anstellung des Personals
        Festsetzung der Löhne unter Berücksichtigung bestehender
        Verbandsempfehlungen
        Aufsicht über das angestellte Personal
        Abschluss aller notwendigen Versicherungen
        Rechnungsführung und Vermögensverwaltung
        Erstellung und Genehmigung des Budgets
        der Tarife für Dienstleistungen und Taxen für Krankenmobilien nach
        Empfehlungen der Fach- und Berufsverbände
        Vorbereitung der GV und Ausführung der Beschlüsse
        Mitgliederwerbung und Information
        Qualitätssicherung
        Erstellen und revidieren von Reglementen und Merkblättern
        Ermässigung oder Erlass von Taxen in besonderen Fällen und
        Notlagen
        Kontaktaufnahme und Verkehr mit Behörden und Verbänden
        Abschluss von Verträgen über Spitex-Dienste mit den
        Vertragsgemeinden
        sowie anderen Organisationen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse gelten mit einfachem Mehr. Der Präsident hat Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

Art. 9.1 Sitzungen

Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden in der Regel vom Präsidenten einberufen.

Zu Vorstandssitzungen kann Personal zugezogen werden; dieses hat kein Stimmrecht

Drei Vorstandsmitglieder zusammen können die Einberufung einer Sitzung innert 10 Tagen verlangen.

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Geschäfte aus seinem Kompetenzbereich zu delegieren.

 

Art. 10 Ausschüsse

Der Vorstand ist befugt, für den Betrieb des Vereins Ausschüsse mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu bilden und diesen entsprechende Kompetenzen zu übertragen.

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Über Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

 

 

Art. 11 Präsident

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Leitung der Vorstandssitzungen

        Leitung der Generalversammlung
        Abfassen des Jahresberichtes

Der Präsident zeichnet rechtsverbindlich kollektiv zu Zweien gemeinsam mit dem Vizepräsidenten, dem Kassier oder dem Aktuar.

Art. 12 Kassier

Der Kassier hat insbesondere folgende Aufgaben:

Führen der laufenden Rechnungen
Führen der Lohnbuchhaltung
Verrechnung und Einzug der Taxen für Dienstleistungen
Führen des Mitgliederverzeichnisses
Einzug der Mitgliederbeiträge
Einzug der Gemeindebeiträge
Einzug der Subventionen
Einzug der Mieten für Mobiliar
Abrechnung mit den Sozialversicherungen
Auszahlung von Entschädigungen an Funktionäre
Erstellen von Erfolgsrechnung und Bilanz

Die Rechnung hat den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu genügen. Der Kassier zeichnet rechtsverbindlich kollektiv zu Zweien mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem Aktuar.

Gegenüber Mitgliedern, Banken und Postscheck zeichnet er in Kassierfunktion einzeln.

Art. 13 Aktuar

Der Aktuar hat insbesondere folgende Aufgaben:

        Abfassen der Protokolle
        Abfassen des internen und externen Schriftverkehrs
        Aufbewahrung der Originalprotokolle

Der Aktuar zeichnet rechtsverbindlich kollektiv zu Zweien zusammen mit dem Präsidenten, Vizepräsidenten oder Kassier.

Art. 14 Revisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen Erfolgsrechnung und Bilanz. Sie erstellen einen schriftlichen Bericht zuhanden der GV.

Revisoren müssen nicht Mitglied des Vereins sein, aber im Vereinsgebiet wohnen.

Art. 15 Dienste

Dienste wie Mahlzeiten-, Fahr- oder Besuchsdienst können durch andere gemeinnützige Vereinigungen ausgeführt werden. Bei Bedarf hat der Verein diese zu unterstützen oder deren Aufgaben zu organisieren.

Art. 16 Schweigepflicht

Vorstandsmitglieder und Personal unterstehen der Schweigepflicht gem. Art.18 des Kant. Gesundheitsgesetzes.

Art. 17 Schlussbestimmungen

Art. 17.1 Beschwerden, Rekurse

Beschwerden gegen einzelne Dienste sind an den Vorstand zu richten. Rekursinstanz für Vorstandsbeschlüsse ist die GV.

Art. 17.2 Auflösung

Die Einladung zu einer Versammlung zwecks Auflösung des Vereins hat mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Im Falle der Auflösung fällt das Reinvermögen inkl. Mobiliar und weiterer Wertgegenstände den Vertragsgemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl zur Verwahrung zu.

Vermögen und Mobiliar können für die Gründung einer Nachfolgeorganisation verwendet werden.

Art. 17.3 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die GV per 1.7.2007 in Kraft.

 

Für den Vorstand

Münsterlingen, 29.3.2007

 

Die Präsidentin:                            Die Aktuarin: 

Vreni Ellenbroek                           Barbara Raimann