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STATUTEN
Art. 1 Name und Sitz
Spitex am See bildet einen Verein nach Art. 60ff ZGB. Der
Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Er ist konfessionell und
politisch neutral.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt im Auftrag der Gemeinden für deren
Bevölkerung die Realisation von leistungsfähigen und umfassenden
Spitex-Dienstleistungen, insbesondere das Anbieten und Organisieren von
spitalexterner Kranken- und Hauspflege, Haushilfe, Mahlzeiten- und Fahrdienst
für pflege- oder hilfsbedürftige Mitglieder und Nichtmitglieder.
Zur Ausübung der vertraglich geregelten Aufgaben stellt der
Verein - soweit möglich - Fachpersonal und die notwendigen Geräte zur Verfügung.
Er arbeitet nach Möglichkeit mit anderen, ähnlich
ausgerichteten Vereinen der Region zusammen.
Art. 3 Vereinsgebiet
Das vertraglich festgelegte Vereinsgebiet umfasst die
Politischen Gemeinden Altnau, Bottighofen, Güttingen, Langrickenbach, Lengwil
und Münsterlingen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Art. 4.1 Art der Mitgliedschaften
Art. 4.11 Einzelmitglied, Familienmitglied
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person oder jede
Familie werden, die ihren Wohnsitz in einer der Vertragsgemeinden hat.
Bei Familien gelten alle fest im gleichen Haushalt lebenden
Personen als Mitglied.
Art. 4.12 Kollektiv-Mitglied
Kollektivmitglied des Vereins können juristische Personen und
öffentlich- oder privatrechtlich organisierte Körperschaften werden, deren Sitz
im Vereinsgebiet liegt.
Art. 4.2 Ein- und Austritt
Art. 4.21 Eintritt
Die Bezahlung des Jahresbeitrages gilt als Erwerb oder
Fortsetzung der Mitgliedschaft. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
Unabhängig vom Eintrittsdatum ist der volle Jahresbeitrag zu
bezahlen.
Art. 4.22 Karenzfrist
Personen, die dem Verein erst bei Beanspruchung von
Leistungen beitreten, unterstehen einer Karenzzeit von drei Monaten, während der
die Taxen für Nichtmitglieder gelten.
Für Neuzuzüger, die innert drei Monaten nach Anmeldung auf
der Kanzlei dem Verein beitreten, fällt die Karenzzeit weg.
Keine Karenzzeit besteht gemäss Krankenversicherungsgesetz
(KVG) für Leistungen der Krankenpflege.
Art. 4.23 Austritt
Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt:
bei
Nichtbezahlung des Jahresbeitrages
bei Wegzug aus
dem Vereinsgebiet
bei Tod
durch
schriftliche Austrittserklärung auf Ende Jahr
Art. 4.24 Ausschluss
Mitglieder, die gegen den Vereinszweck verstoßen, den
Verpflichtungen nicht nachkommen oder sich gegen das Personal ungebührlich
verhalten, können nach einmaliger schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand
ausgeschlossen werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle
Rechte und Ansprüche.
Art. 5 Finanzen
Art. 5.1 Organisation
Die Mittel dürfen
nur für Vereinszwecke verwendet werden
Rechnungsjahr ist
das Kalenderjahr
Den
Vertragsgemeinden sind rechtzeitig Budget und
Jahresrechnung zur Information zuzustellen
Art. 5.2 Einnahmen
Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt hauptsächlich
durch:
verrechnete
Leistungen
Mitgliederbeiträge
Beiträge der
Vertragsgemeinden
Subventionen aus
öffentlicher Hand
Vermietung von
Krankenmobilien
Vermögensertrag
Beiträge von
anderen Institutionen
Zuwendungen
Dritter (Spenden, Legate, usw.)
Sponsoring
Art 5.3 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.
Die Mitglieder haften nur im Umfang ihres Jahresbeitrages (ZGB
Art. 71) . Dieser wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt und
beträgt maximal CHF 100.-.
Art. 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
Generalversammlung
Vorstand
Ausschüsse
Rechnungsrevisoren
Vorstand und Revisoren werden für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt.
Art. 7 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche GV findet jährlich bis spätestens Ende April
statt. Die Einladung mit Traktanden erfolgt durch den Vorstand einen Monat vor
Versammlungsdatum und wird auch im amtlichen Publikationsorgan angezeigt.
Anträge, welche an der ordentlichen GV behandelt werden
sollen, sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den
Präsidenten zu richten.
Die GV ist für folgende Geschäfte zuständig:
Protokollgenehmigung der letzten GV
Abnahme des
Jahresberichtes
Abnahme von
Jahresrechnung und Revisorenbericht
Genehmigung des
Budgets
Festsetzung der
Mitgliederbeiträge
Wahl von
Präsident, übrigem Vorstand (ohne Gemeindevertreter)
und zwei Revisoren
Beschlussfassung
über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
Genehmigung und
Aenderung von Statuten mit 2/3-Mehrheit
Behandlung von
Rekursen
Beschluss über
die Auflösung des Vereins
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt.
Geheime Abstimmungen und Wahlen sind durchzuführen, wenn 1/3
der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr
der anwesenden Stimmberechtigten.
Im zweiten Wahlgang und bei Abstimmungen entscheidet das
relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 8 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche GV wird einberufen:
durch Vorstandsbeschluss
auf Begehren von mindestens 20% der stimmberechtigten
Mitglieder
Die entsprechenden Anträge sind dem Vorstand schriftlich zu
begründen und die Versammlung ist innert 60 Tagen nach Eingang der Anträge
abzuhalten.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern. Der Vorstand wird
von der GV gewählt.
Zusätzlich gehört von Amtes wegen je ein Vertreter der
Gemeindebehörden dem erweiterten Vorstand an. Diese haben die gleichen Rechte
wie die übrigen Vorstandsmitglieder. Sie nehmen in der Regel nur an der
Rechnungs- und der Budgetvorstandssitzung teil, erhalten jedoch alle
Sitzungsprotokolle.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten
selber.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Geschäftsführung
des Vereins gemäss den Statuten und
Vertretung nach aussen
Anstellung des
Personals
Festsetzung der
Löhne unter Berücksichtigung bestehender
Verbandsempfehlungen
Aufsicht über
das angestellte Personal
Abschluss aller
notwendigen Versicherungen
Rechnungsführung
und Vermögensverwaltung
Erstellung und
Genehmigung des Budgets
der
Tarife für Dienstleistungen und Taxen für Krankenmobilien nach
Empfehlungen
der Fach- und Berufsverbände
Vorbereitung der
GV und Ausführung der Beschlüsse
Mitgliederwerbung und Information
Qualitätssicherung
Erstellen und
revidieren von Reglementen und Merkblättern
Ermässigung oder
Erlass von Taxen in besonderen Fällen und
Notlagen
Kontaktaufnahme
und Verkehr mit Behörden und Verbänden
Abschluss von
Verträgen über Spitex-Dienste mit den
Vertragsgemeinden
sowie anderen
Organisationen
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse gelten mit einfachem Mehr. Der Präsident hat
Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
Art. 9.1 Sitzungen
Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden in
der Regel vom Präsidenten einberufen.
Zu Vorstandssitzungen kann Personal zugezogen werden; dieses
hat kein Stimmrecht
Drei Vorstandsmitglieder zusammen können die Einberufung
einer Sitzung innert 10 Tagen verlangen.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Geschäfte aus seinem
Kompetenzbereich zu delegieren.
Art. 10 Ausschüsse
Der Vorstand ist befugt, für den Betrieb des Vereins
Ausschüsse mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu bilden und diesen
entsprechende Kompetenzen zu übertragen.
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder
anwesend sind.
Über Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 11 Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und hat
insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Leitung der Vorstandssitzungen
Leitung der Generalversammlung
Abfassen des Jahresberichtes
Der Präsident zeichnet rechtsverbindlich kollektiv zu Zweien
gemeinsam mit dem Vizepräsidenten, dem Kassier oder dem Aktuar.
Art. 12 Kassier
Der Kassier hat insbesondere folgende Aufgaben:
Führen der laufenden Rechnungen
Führen der Lohnbuchhaltung
Verrechnung und Einzug der Taxen für Dienstleistungen
Führen des Mitgliederverzeichnisses
Einzug der Mitgliederbeiträge
Einzug der Gemeindebeiträge
Einzug der Subventionen
Einzug der Mieten für Mobiliar
Abrechnung mit den Sozialversicherungen
Auszahlung von Entschädigungen an Funktionäre
Erstellen von Erfolgsrechnung und Bilanz
Die Rechnung hat den Weisungen des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) zu genügen. Der Kassier zeichnet rechtsverbindlich
kollektiv zu Zweien mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem Aktuar.
Gegenüber Mitgliedern, Banken und Postscheck zeichnet er in
Kassierfunktion einzeln.
Art. 13 Aktuar
Der Aktuar hat insbesondere folgende Aufgaben:
Abfassen der
Protokolle
Abfassen des
internen und externen Schriftverkehrs
Aufbewahrung der
Originalprotokolle
Der Aktuar zeichnet rechtsverbindlich kollektiv zu Zweien
zusammen mit dem Präsidenten, Vizepräsidenten oder Kassier.
Art. 14 Revisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen Erfolgsrechnung und Bilanz. Sie
erstellen einen schriftlichen Bericht zuhanden der GV.
Revisoren müssen nicht Mitglied des Vereins sein, aber im
Vereinsgebiet wohnen.
Art. 15 Dienste
Dienste wie Mahlzeiten-, Fahr- oder Besuchsdienst können
durch andere gemeinnützige Vereinigungen ausgeführt werden. Bei Bedarf hat der
Verein diese zu unterstützen oder deren Aufgaben zu organisieren.
Art. 16 Schweigepflicht
Vorstandsmitglieder und Personal unterstehen der
Schweigepflicht gem. Art.18 des Kant. Gesundheitsgesetzes.
Art. 17 Schlussbestimmungen
Art. 17.1 Beschwerden, Rekurse
Beschwerden gegen einzelne Dienste sind an den Vorstand zu
richten. Rekursinstanz für Vorstandsbeschlüsse ist die GV.
Art. 17.2 Auflösung
Die Einladung zu einer Versammlung zwecks Auflösung des
Vereins hat mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von 2/3 aller
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Im Falle der Auflösung fällt das Reinvermögen inkl. Mobiliar
und weiterer Wertgegenstände den Vertragsgemeinden im Verhältnis der
Einwohnerzahl zur Verwahrung zu.
Vermögen und Mobiliar können für die Gründung einer
Nachfolgeorganisation verwendet werden.
Art. 17.3 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch
die GV per 1.7.2007 in Kraft.
Für den Vorstand
Münsterlingen, 29.3.2007
Die Präsidentin: Die Aktuarin:
Vreni Ellenbroek Barbara Raimann
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